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   OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - I-2 U 88/11   

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OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - I-2 U 88/11 (https://dejure.org/2015,44158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2015 - I-2 U 88/11 (https://dejure.org/2015,44158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - I-2 U 88/11 (https://dejure.org/2015,44158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    IntPatÜG EPÜ Art. II § 5 Abs. 1
    Anspruch des Erfinders auf Einräumung der Berechtigung an einem durch einen Nichtberechtigten angemeldeten Patent

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11

    Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis).

    Es ist insbesondere verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, und sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen (BGH, Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis).

    Die Anerkennung als Miterfinder kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe "nicht den springenden Punkt" der Erfindung (BGH, GRUR 2001, 226 f. - Rollenantriebseinheit I; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis).

    Deshalb reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-)Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1966, 559 f. - Spanplatten; GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 48).

    Vor diesem Hintergrund darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 274 - Bohrwerkzeug; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 53/08

    Atemgasdrucksteuerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Bei der Frage, wer (Mit-)Erfinder ist, geht es - losgelöst von der patentrechtlichen Bewertung des Gegenstands der Erfindung - darum, wem ein Recht an diesem Gegenstand zusteht (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis).

    Der für die Zuerkennung des Miterfinderstatus erforderliche Beitrag braucht allerdings nicht selbstständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43 und 48 m.w.N.).

    Deshalb reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-)Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1966, 559 f. - Spanplatten; GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 48).

    Vor diesem Hintergrund darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die Mitberechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

    Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch fällt, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand nicht begründen kann (BGH, GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 274 - Bohrwerkzeug; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 47).

  • BGH, 18.07.2013 - VII ZR 241/12

    Zwangsvollstreckungsabwehrklage: Vollstreckungshindernis für eine Forderung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    cc) Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der im Parallelverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung - auflösend bedingt - fällig geworden (vgl. BGH, NJW 2013, 2975, 2976; BGH, Urt. v. 18.07.2013 - II ZR 170/12, BeckRS 2013, 15230).

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion (BGH, NJW 2013, 2975, 2976).

    Er ist in seiner Wirksamkeit vom Bestand der Kostengrundentscheidung abhängig und wird gegenstandslos, wenn diese entfällt (BGH, NJW 2013, 2975, 2976).

    Im Klageverfahren kann die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess allerdings wirksam nur erklärt werden, wenn der Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt oder - auch der Höhe nach - unbestritten ist (BGH, NJW 2013, 2975, 2976 m.w.N.).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98

    Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Miterfinder ist nach allgemeiner Meinung jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43).

    Hingegen reicht konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung nicht aus (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren); rein handwerkliche Mitarbeit oder technische Hilfeleistungen genügen nicht (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43).

    Der für die Zuerkennung des Miterfinderstatus erforderliche Beitrag braucht allerdings nicht selbstständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43 und 48 m.w.N.).

    Die Anerkennung als Miterfinder kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe "nicht den springenden Punkt" der Erfindung (BGH, GRUR 2001, 226 f. - Rollenantriebseinheit I; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis).

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 142/01

    "Verkranzungsverfahren"; Begriff des Erfinders

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Miterfinder ist nach allgemeiner Meinung jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43).

    Hingegen reicht konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung nicht aus (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren); rein handwerkliche Mitarbeit oder technische Hilfeleistungen genügen nicht (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43).

    Der für die Zuerkennung des Miterfinderstatus erforderliche Beitrag braucht allerdings nicht selbstständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 43 und 48 m.w.N.).

    Deshalb reichen nur solche Beiträge nicht aus, um als (Mit-)Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1966, 559 f. - Spanplatten; GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I; GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren; GRUR 2011, 903, 904 - Atemgasdrucksteuerung; Mitt. 2013, 551, 552 - Flexibles Verpackungsbehältnis; (Benkard/Melullis, a.a.O., § 8 Rn. 48).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 15 U 27/14

    Verhältnis des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Auf die Berufung der Beklagten hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf diese Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil vom 09.10.2014 (Az. I-15 U 27/14; GRUR 2015, 299) abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

    Der einem Miterfinder zustehende Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent stellt ein bloß wesensgleiches Minus zum Anspruch des Miterfinders auf Übertragung des Vollrechts dar (vgl. BGH, GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse; OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 301 - Kupplungsvorrichtung; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 Rn. 40, § 8 Rn. 41).

    Das angerufene Gericht ist mit Blick auf die Rechtsnatur des Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung als wesensgleiches Minus zum Anspruch auf Vollrechtsübertragung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung zu prüfen, wenn sich die in erster Linie begehrte Vollrechtsübertragung als zu weitgehend erweist (OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 302 - Kupplungsvorrichtung).

    Die Klarstellung eines Miterfinders, seine Vindikationsklage sei exklusiv auf die Übertragung des Vollrechts gerichtet, hindert das Gericht mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO jedoch allenfalls dann daran, ihm das Minus zuzusprechen (d.h. den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Einräumung einer Mitberechtigung am Patent zu verurteilen), wenn der Kläger an der betreffenden Einschränkung ein sachlich anerkennenswertes Interesse hat, wobei ein solches Interesse nicht schon in dem Umstand begründet liegt, dass mit der bloßen Mitberechtigung im Vergleich zum Vollrecht weniger materiell-rechtliche Kompetenzen einhergehen (OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 302 - Kupplungsvorrichtung).

  • BGH, 20.02.1979 - X ZR 63/77

    Biedermeiermanschetten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Art. 11 § 5 Abs. 1 IntPatÜG betrifft zwar - ebenso wie § 8 PatG (BGH, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 6) - unmittelbar nur den Fall, dass dem Berechtigten im Verhältnis zum Anmelder oder Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht; die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Personen um die Beteiligung an einer durch ein Patent unter Schutz gestellten Erfindung streiten und die Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent verlangt wird.

    Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 6; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 25 u. 27) steht aber auch bei einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einräumung eines Anteils gegen den gewährt, der formell Alleinrechtsinhaber ist.

    Die Regelung der Klagefrist ist auf den Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 542 - Biedermeiermannschetten, zu § 5 PatG a.F.; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 16, zu § 8 PatG).

  • BGH, 11.04.2006 - X ZR 139/03

    Schneidbrennerstromdüse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Der einem Miterfinder zustehende Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem Patent stellt ein bloß wesensgleiches Minus zum Anspruch des Miterfinders auf Übertragung des Vollrechts dar (vgl. BGH, GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse; OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR 2015, 299, 301 - Kupplungsvorrichtung; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 6 Rn. 40, § 8 Rn. 41).

    Darauf, wie sich die klagende Partei in der Vorinstanz verhalten hat, kommt es insoweit grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, GRUR 2006, 747, 749 - Schneidbrennerstromdüse).

    Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 8 Rn. 6; Benkard/Melullis, PatG, 11. Aufl., § 8 Rn. 25 u. 27) steht aber auch bei einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einräumung eines Anteils gegen den gewährt, der formell Alleinrechtsinhaber ist.

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 181, 184 - Kinderwärmekissen) kommt zwar "in besonders gelagerten Fällen" auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht.

    Die Bestimmung des Betrages, der unter Würdigung aller Umstände noch hinnehmbar ist und der vom BGH im Bereich des Doppelten des nach § 343 BGB angemessenen angesetzt wird, bildet vielmehr lediglich die zweite Stufe der Prüfung, nachdem zuvor festgestellt worden ist, dass die nach den vertraglichen Bestimmungen verwirkte Vertragsstrafe in einem solchen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt (vgl. BGH, GRUR 2009, 181, 184 Rn. 41; OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 - 9 U 38/13, BeckRS 2015, 03162).

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2015 - 2 U 88/11
    Insbesondere hat sie nicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren (vgl. § 687 Abs. 1 und 2 BGB) Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 929, 930 - Vertragsstrafeneinforderung).

    Die Verzögerung seiner Erfüllung hätte nur dann einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn die Bekl. sich dabei in Verzug befunden hätte, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB (BGH, GRUR 2008, 929, 930 - Vertragsstrafeneinforderung).

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahme eines Prozeßstandschafters

  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 92/81

    Wirksamkeit der Mahnung durch einen Vertreter

  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 182/86

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gewillkürte Prozess-Standschaft -

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 358/02

    Zum Anspruch einer Automobilherstellerin auf Rückzahlung der an einen insolventen

  • OLG Köln, 15.12.2009 - 15 U 90/09

    Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts;

  • BGH, 06.11.1967 - VIII ZR 81/65

    Makierprovision als Vertragsstrafe

  • BGH, 22.01.2013 - X ZR 70/11

    Patentrecht: Erfindungsberechtigung auf Grund schöpferischer Beiträge

  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 170/12

    Eine über das einfache Bestreiten hinausgehende Substantiierungslast der nicht

  • BGH, 30.06.1987 - KZR 7/86

    Ausschließlichkeitsvereinbarung - Fuhrunternehmer - Lastzug - Überlassung

  • OLG Köln, 24.04.1974 - 16 U 115/73

    Anspruch aus einem abgetretenem Recht ; Nichteinhaltung von Lieferfristen ;

  • OLG Schleswig, 11.04.1984 - 9 U 229/83
  • LG Hanau, 31.03.1999 - 4 O 1556/98
  • BGH, 20.06.1978 - X ZR 49/75

    Antrag auf Feststellung der Alleinerfindereigenschaft für Motorkettensägengriffe

  • BGH, 30.10.1990 - X ZR 16/90

    Zulässigkeit von Einwendungen gegenüber dem auf Übertragung bzw. Abtretung

  • BGH, 30.04.1968 - X ZR 67/66

    Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung vor der Bekanntmachung der

  • LG Düsseldorf, 30.07.2013 - 4a O 27/12
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2019 - 2 U 29/17

    Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Inanspruchnahme

    Erfinder ist derjenige, der tatsächlich Urheber der beanspruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2015, Az.: I-2 U 88/11, BeckRS 2016, 03309; Benkard/Mellulis, a.a.O., § 8 Rz. 34; Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 6 Rz. 11).

    Rechtsnachfolger ist derjenige, der ein Recht an der Erfindung unmittelbar oder mittelbar von dem Erfinder als dem originären Rechtsinhaber ableitet und diesem deshalb in seinem Rechte nachfolgt, also jeder Erwerber, der die Erfindung - insbesondere im Wege der Übertragung - erworben hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2015, Az.: I-2 U 88/11, BeckRS 2016, 03309; Ben-kard/Melullis, a.a.O., § 8 Rz. 6).

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 31.05.2011 - B 2 U 88/11 B
    Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 SGG - zur Zulässigkeit eines entsprechenden Vorgehens vgl jetzt BVerfG, Beschluss vom 8.12.2010, 1 BvR 1382/10).
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